DMP Asthma und DMP COPD : Patienten von Arzneimittelrichtgrößen ausgenommen ?

In der augenblicklichen Phase der Neueinführung der DMP´s Asthma und COPD in Berlin gibt es immer wieder Verwirrung um die Regelungen zur Arzneimittelverschreibung für diese Patientengruppe. Ausdrücklich ist mit der Einschreibung von Patienten in das DMP Asthma oder COPD KEIN Freibrief für eine eventuelle budgetbefreite Verschreibung von Medikamenten verbunden ! Den Originaltext der Vereinbarung finden Sie im Folgenden :

Nachtragsvereinbarung zur Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung
Seite 1 von 3 Nachtragsvereinbarung zur Vereinbarung

zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Berlin – Die Gesundheitskasse,
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung Berlin, dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV)
vertreten durch die Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband Ost, der BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4 SGB V
für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin, der Knappschaft – Dienststelle Berlin -, der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin – nachfolgend Krankenkassenverbände genannt –

nach § 84 Abs. 6 SGB V über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr 2007 für Arznei-
und Verbandmittel einschließlich des Sprechstundenbedarfs als Grundlage für die
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V (Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2007)
§ 4 der Arzneimittelrichtgrößenvereinbarung 2007 wird um folgenden Absatz ergänzt

(6) Der Einsatz von Arzneimitteln gemäß den RSAV-Anforderungen an strukturierte
Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven
Atemwegserkrankungen (Teil I: Asthma bronchiale, Anlage 9 RSAV sowie Teil II:
Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD), Anlage 11 RSAV) in der jeweils
gültigen Fassung zur medikamentösen Behandlung von in das Programm Asthma
oder COPD eingeschriebenen Versicherten durch die am Vertrag DMP Asthma und
DMP COPD teilnehmenden Ärzte, soweit dieser über die entsprechenden
durchschnittlichen Kosten der Fachgruppe hinausgeht, wird ebenfalls als
Praxisbesonderheit behandelt. Über die Identifikation der DMP-Patienten in den
gemäß § 5 zu liefernden Daten sowie über das Verfahren der Bestimmung der
Durchschnittskosten der Fachgruppe verständigen sich die Vertragspartner rechtzeitig
vor Einleitung des Prüfverfahrens.

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